Alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sowie die Riester Rente werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nicht als Vermögenswerte angerechnet. Der Staat kann das einmal angesparte Altersvorsorgekapital nicht antasten.
Bitte beachten Sie diesen Sicherheitshinweis beim Aufbau Ihrer Altersvorsorge!